Bewegungen
der besonderen Art.

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der besonderen Art.

Wir transportieren
im grünen Bereich.

Wir transportieren
im grünen Bereich.

Wir nehmen's
nicht leicht.

Wir nehmen's
nicht leicht.

Wir bringen
den Stein ins Rollen.

Wir bringen
den Stein ins Rollen.

Alles aus
einer Hand.

Alles aus
einer Hand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Trost GmbH

I. Allgemeines / Vertragsabschluss

1.1. Die Trost GmbH ist zu FN 82839y im Firmenbuch des Landes­gerichtes St. Pölten eingetragen. Wesentliche Gegenstände unseres Unternehmens sind:

  • Durchführung von Schwertransporten, Maschinen, und Schwerlastver­bringungen, Sondertransport-Begleitservice
  • Autokranverleih sowie Hebebühnenverleih
  • Gütertransporte, Bustouristik
  • Erdbewegungen, Flussbau, Bergungs- und Katastropheneinsätze
  • Kfz-Werkstätte.

1.2. Wir schließen Verträge ausschließlich auf Basis unserer Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt) ab. Unsere AGB sind im Internet unter www.trost.co.at vollständig veröffentlicht. Diese Veröffent­lichung gilt auch als Aushang im Geschäftslokal. Der Auftraggeber kann die ge­nannte Internetseite sowohl speichern als auch wiedergeben. Über aus­drück­liches Ersuchen übermitteln wir eine Ausfertigung unserer AGB auch in Papierform.

1.3. Mit Auftragserteilung / Auftragsbestätigung bekräftigt der Auftraggeber, die AGB eingesehen und akzeptiert zu haben.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn in Auftragserteilungen / Auftragsbestätigun­gen darauf verwiesen wird. Wir akzeptieren diese AGB unseres Auftraggebers auch dann nicht, wenn wir ohne vorherige förmliche Zurückweisung den Auf­trag aus­führen.

1.5. Diese AGB gelten nicht für die Ausführung von Lohnfuhrverträgen durch unser Unternehmen.

1.6. Unsere Angebote werden ausschließlich schriftlich auf Basis dieser AGB erstellt und ge­ben den gesamten Vertragsinhalt wieder. Telefonische oder mündliche Nebenabreden / Zusagen unserer Mitarbeiter sind unverbindlich.

1.7. Der Auftraggeber übermittelt uns bei Annahme unseres Anbots eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung. Sofern keine besonderen Ab­sprachen getroffen werden, steht uns zwischen dem Einlagen der Auftrags­bestätigung und dem Beginn mit der Ausführung des Auftrags zumin­dest eine Vorberei­tungszeit von einer Woche zu. Weicht die Auftragsbestäti­gung von unserem Angebot ab, ist diese im Umfang der Abweichung nicht verbindlich.

1.8. Wenn die von uns verfassten Auftragsgrundlagen (insbesondere Ange­bote / Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers) vom Inhalt dieser AGB abweichen, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.

1.9. Wir schließen Verträge ausschließlich schriftlich. Dies gilt auch für Abän­derun­gen oder Ergänzungen. Die Schriftform ist auch durch Übermittlung  per Fax / Mails gewahrt.

1.10. Erteilt der Auftraggeber während der Auftragserfüllung durch den Auf­tragnehmer, gegebenenfalls an Ort und Stelle, weitere Aufträge, so kommen diese ausschließlich unter Einhaltung dieser AGB zustande. Eine direkte Auf­tragserteilung gegenüber dem Personal des Auftragnehmers (insbesondere an Ort und Stelle) wird nicht aner­kannt. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn dritte Unter­nehmen während der Auftragsabwicklung (speziell an der Baustelle / dem Be- oder Entladeort / dem Kranstandplatz) dem Personal des Auftragnehmers unmittelbar Aufträge erteilen wollen.

II. Preise / Zahlungsbedingungen

2.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Preise auf seine Angaben zur Auftragsdurchführung zurückgehen. Auf Pkt. IV. wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

2.2. Erweist sich vor Legung eines Anbots eine Baustellenbesichtigung als not­wen­dig, so hat der Auftraggeber den Aufwand dafür auch dann zu über­nehmen, wenn der Vertrag im Weiteren nicht zustande kommt.

Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer zusätzlich zu dem im Anbot genannten Preis berechtigt ist, sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben zu verrechnen, die durch die Einholung für die Durchführung des Auftrags nötiger behördlicher Genehmigungen anfallen.

2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere in nachstehenden Fällen den ihm erwachsenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen:

  • wenn es zu zeitlichen Verzögerungen in der Auftragsabwicklung kommt, die nicht ausschließlich auf grobes Verschulden oder Vorsatz des Auftrag­nehmers zurückgehen;
  • wenn es zu Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsab­wicklung, Änderung des Bestimmungsortes oder bei Vorschreibungen von behördlichen Auflagen kommt;
  • wenn die tatsächlichen Stückgewichte bzw Abmessungen sowie die son­stigen Ausmaße und Eigenschaften der zu transportierenden / bewegen­den Teile (Leistungsgegenstände) von den in das Angebot eingeflossenen An­gaben des Auftraggebers abweichen;
  • wenn es zu sonstigen Änderungen des Leistungsumfangs kommt;
  • wenn es zur Erhöhung von Abgaben, Mauten, Treibstoffkosten, Überstun­denzuschlägen kommt.

2.4. In den oben genannten Fällen steht dem Auftragnehmer das Recht der Nach­verrechnung / zusätzlichen Verrechnung selbst im Fall der Vereinbarung von Pauschalpreisen zu.

2.5. Ersucht der Auftraggeber um Zustellung der Rechnung an eine von ihm verschiedene Rechtsperson, so bindet dies den Auftragnehmer erst dann, wenn der dritte Adressat seine schriftliche Zustimmung (unter Abgabe einer Zahlungszusage) erteilt. Im Fall der Zustim­mung haftet der Auftraggeber wei­terhin für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die Bezahlung des vollständigen Entgelts, zur ungeteilten Hand mit dem dritten Adressaten.

2.6. Die Arbeitszeit des Auftragnehmers erstreckt sich von Montag bis Don­nerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Dar­über hinausgehende Zeiten werden mit Überstundenzuschlägen verrechnet (Samstags-, Sonntags- und Feiertags­arbeiten).

Bei der Verrechnung von Preisen auf Basis von Stundensätzen berechnet sich das Entgelt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr der Fahrzeuge / Ge­räte zum Standort des Auftragnehmers.

2.7. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugs- und Zinseszin­sen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – mindestens jedoch 12 % p.a. – geltend zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Auf­tragneh­mer mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehen­den Kosten wie überhaupt den gesamten vorprozessualen Auf­wand zu ersetzen.

2.8. Sämtliche unserer Rechnungen sind bei Erhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zahlbar.

2.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegen den Auftrag­nehmer gegen den Werklohn aufzurechnen.

III. Rücktrittsrechte / Verzug

3.1. Dem Auftraggeber stehen ausschließlich die gesetzlich zwingenden Rücktrittsrechte zu. Die an den Auftragnehmer zu richtenden Nachfristen müs­sen mindestens die Dauer einer Woche (ab Zugang beim Auftragnehmer) aufweisen. Tritt der Auftraggeber sonst zurück oder bestellt er die Leistung vor Beginn mit der Ausführung des Auftrags ab, steht dem Auftragnehmer jedenfalls ein Anspruch gemäß Pkt. 3.6. zu.

3.2. Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug oder Nichterfüllung durch den Auftragnehmer werden einvernehmlich dann aus­geschlossen, wenn Schäden verursacht wurden, die nicht Personenschäden darstellen und der Auftragnehmer die Schäden lediglich fahrlässig verursacht hat.

3.3. Die an den Auftraggeber gerichteten Schadenersatzansprüche von Drit­ten, insbesonders aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug (speziell Pönalen oder sonstige Vertragsstrafen des Auftraggebers) können dem Auftragnehmer selbst unter den Bedingungen des Vorpunktes nur dann angelastet werden, wenn diese Rechtsfolgen dem Auftragnehmer dem Grunde als auch der Höhe nach vor Auftragserteilung bekannt gemacht und ausdrücklich Bestandteil des Auftrags wurden.

3.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind mit der für den konkreten Scha­densfall gewährten Versicherungsleistung des Haftpflichtversicherers des Auf­tragnehmers bzw. – wenn dieser niedriger ist – mit dem jeweiligen Auftragswert der Höhe nach begrenzt.

3.5. Dem Auftragnehmer steht insbesondere in folgenden Fällen ein ohne weitere Nachfrist auszuübendes Rücktrittsrecht zu:

  • wenn die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen behörd­lichen Genehmigungen bis zum Beginn der Auftragserfüllung nicht rechtskräftig er­teilt werden;
  • wenn der Leistungsgegenstand / der Erfüllungsort nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften, insbesondere gemäß Pkt. II. 2.1. bis 2.3. aufweist;
  • wenn Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit / Zahlungswilligkeit des Auftraggebers entstehen. Diese Bedenken sind jedenfalls dann berechtigt, wenn der Auftraggeber in den Geschäftsbehelfen eines Exekutionsverfahrens (Namensverzeichnis) aufscheint, auch wenn die Eintragung bereits in die Zeit vor Auftragserteilung fällt. Der Auftraggeber kann den Rücktritt dadurch ver­hindern, dass er den vollen Vertragspreis vor Durchführung des Auftrags ent­richtet bzw. dafür Sicherheit leistet;
  • wenn sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers vor oder während der Durchführung des Auftrags ergibt, dass dieser eine Schädigung Dritter zur Folge haben kann oder in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere auch bei Witte­rungseinflüssen, die die Erfüllung des Auftrags im obigen Sinn beeinträchtigen können sowie in allen Fällen höherer Gewalt oder eines Zufalls, wie überhaupt in allen Fällen einer Verkehrsverzögerung (Stau) oder technischer Gebrechen welcher Ursache immer;
  • wenn der Auftraggeber fällige Forderungen des Auftragnehmers nicht ordnungsgemäß erfüllt (auch wenn diese nicht dem vertragsgegenständ­lichen Auftragsverhältnis entstammen) bzw. im Fall der Eröffnung eines Kon­kursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.

Alternativ hat der Auftragnehmer das Recht, nach seinem Ermessen vom Ver­tragsrücktritt freibleibend abzusehen und die (weitere) Ausführung der Lei­stungen bis zur vollständigen Beendigung des Rücktrittsgrundes einzustellen / zurückzuhalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Rücktrittsrechte oder Ansprüche welcher Art immer zustehen.

3.6. In allen Fällen eines Vertragsrücktritts des Auftragnehmers ist dieser be­rechtigt, 60 % des vereinbarten Preises als vertraglich vereinbarten Schaden­ersatz in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines diesen Betrag über­steigenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.

3.7. Die durch den Verzug / den Vertragsrücktritt des Auftragnehmers ent­standenen Stehzeiten sowie sonstigen Ausfalls­kosten hat der Auftraggeber darüber hinaus dem Auftragnehmer jedenfalls in voller Höhe zu vergelten.

IV. Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:

4.1. Zufahrten, Einfahrten und Aufstellflächen wie überhaupt den Erfüllungsort (die Baustelle / den Be- oder Entladeort / den Kranstandplatz / den sonstigen Einsatzort) in einem Zu­stand zu halten, der den nach Pkt. 2.1. bekannt gege­benen Umständen und Eigenschaften entspricht und eine unmittelbare ver­tragsgemäße Leistungs­erbringung durch den Auftragnehmer ermöglicht.

4.2. Den Leistungsgegenstand (insbesondere das zu bewegende Gut) in einem unmittelbar transportfähigen Zustand bereit zu halten.

4.3. Dafür zu sorgen, dass die Gewichte, Maße, erforderlichen Hakenhöhen und Ausladungen des zu bewegenden Gutes dem Vertrag entsprechen.

4.4. Vor Durchführung des Auftrags sämtliche behördlichen Genehmigungen (insbesondere Zufahrts- und Aufstellgenehmigungen im Baustellenbereich) auf eigene Kosten einzuholen, den vom Auftraggeber hiermit ausdrücklich übernommenen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen und insbeson­dere die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Sicherungsmaß­nahmen (Beleuchtungen, Absperrungen, Warntafeln) auf eigene Gefahr und Kosten vorzunehmen; soweit diese Verpflichtungen oder einzelne davon nicht im Einzelfall vom Auftragnehmer vertraglich übernommen werden.

4.5. Sämtliche mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers im Zusam­menhang stehenden Einbauten (Rohrleitungen / Kanalleitungen / Schächte / Leitungen aller Art, insbesondere auch Oberstromleitungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zur Leistungserbringung stehen könnten) zu erfassen und in Durchführung der von ihm übernom­menen Verkehrssicherungspflichten dem Auftragnehmer vor Vertragsab­schluss bekannt zu geben.

4.6. Sämtliche, insbesondere außergewöhn­liche Umstände und Eigenschaf­ten des Ladegutes / des Erfüllungsortes / der Bau­stelle / des Be- und Entlade­orts sowie des Kranstandplatzes / des sonstigen Einsatzortes etc. vor Ver­trags­abschluss voll­ständig bekannt zu geben.

4.7. Sämtliche die Auftragsdurchführung erforderlichen Sicherungsmaß­nah­men auf eigene Gefahr und Kosten umzusetzen und dem Auftragnehmer be­kannt zu geben, sofern die Erfüllung des Auftrags dadurch beeinflusst werden kann. Der Auftragge­ber bestätigt, dass ihm vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragserfüllung über Wunsch die erforderlichen Achslasten, Stützdrucke sowie Hakenlasten bekannt gegeben wurden.

4.8. Nur solche fremde Anschlagmittel (Ketten, Gehänge etc.) einzusetzen, die eine vertragsgemäße Erfül­lung des Auftrags ermöglichen. Derartige fremde Anschlagmittel werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Auf­traggebers eingesetzt. Der Auf­tragnehmer übernimmt keine Warnpflicht bzw. Verkehrssicherungspflicht hin­sichtlich fremder Anschlagmittel. Umgekehrt hält bei Verwendung fremder Anschlagmittel der Auftraggeber den Auftragneh­mer, insbesondere auch hinsicht­lich Schäden an den von ihm eingesetzten Transportmitteln (LKW, Kran etc.) schad- und klaglos.

4.9. Anschlag- und überhaupt Arbeitsmittel, insbesondere auch Arbeitskörbe und Schüttmulden, auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers in einem den gesetzlichen / behördlichen Bedingungen entsprechenden Zustand zu halten und sämtliche für die Abwicklung des Auftrags erforderlichen Sicherheitsvor­schriften einzuhalten.

4.10. Be- und Entladungen sowie das Anschlagen sind ausschließlich durch den Auftraggeber selbst bzw. dessen Gehilfen durchzuführen.

4.11. Durch die Bereitstellung des zu bewegenden Gutes zu bestätigen, dass dessen Gewicht den schriftlich vereinbarten Bedingungen des Auftrags ent­spricht. Den Auftraggeber trifft auch eine ergänzende Warnpflicht, spätestens vor Beginn der Durchführung des Auftrags den Auftragnehmer über beson­dere Eigenschaften des zu bewegenden Gutes nachweislich schriftlich zu in­for­mieren, wenn der Auftraggeber diese bislang nicht mitgeteilt hat.

4.12. Den Auftragnehmer sämtliche an seinen Transportmitteln (insbesondere LKW, Kränen) oder an bereits vorhandener Ladung entstehenden Ladungs­schäden (einschließlich Folgeschäden wie Ausfallkosten und Stehzeiten) ohne Rücksicht auf ein zugrunde liegendes Verschulden zu ersetzen; dies auch dann, wenn Dritte im Auftrag oder im Interesse des Auftraggebers den Scha­den verursacht haben (insbesondere Staplerschäden);

4.13. Bei Kranbeistellungen am Erfüllungsort eine zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags ausreichende Zahl von Gehilfen des Auftrag­gebers zur Verfügung zu stellen, welche vom Auftraggeber über den Arbeits­ablauf aufge­klärt und mit sämtlichen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht wurden.

Dieses Personal gilt nicht als Gehilfe des Auftragnehmers. Von diesen Leuten verursachte Schäden gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers; für dem Auftragnehmer vom Personal zugefügte Schäden dagegen ist dieser vom Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Dem Personal des Auftrag­nehmers dürfen auch keine Anweisungen erteilt wer­den, die nach Art und Umfang über den erteilten Auftrag hinausgehen.

4.14. Dafür zu sorgen, dass keine in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrags entstehen (Verzögerungen am Leistungsort etc.).

V. Haftung des Auftragnehmers

5.1. Die mit diesen AGB festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers.

5.2. Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden dann, wenn sie vorsätz­lich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

5.3. Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden, insbesondere für Sach­schäden und Vermögensschäden ausschließlich bei Vorsatz. Eine Haftung für fahrlässig verursachte Schäden dieser Art wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.4. Der Auftragnehmer haftet nicht

  • für Zufall oder Fälle höherer Gewalt, bei technischen Gebrechen welcher Art immer sowie bei Verkehrsverzögerungen (Staus)
  • für Folgeschäden, insbesondere für Stehzeiten des Auftraggebers sowie für Ausfallkosten
  • für einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn sowie für Zinsverluste
  • für Ansprüche, die Dritte gegen den Auftraggeber geltend machen
  • für Schäden, die dadurch entstehen, dass Leute des Auftraggebers (oder Dritte, die in seinem Namen oder in seinem Interesse handeln) dem Personal des Auftragnehmers Anweisungen oder sonstige Hilfestellungen geben und daraus Schäden entstehen.

Die in diesen AGB vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten in gleicher Weise für die Haftung des Auftragnehmers für Gehilfen (insbesondere Erfüllungsge­hilfen).

5.5. Vom Auftraggeber gestelltes Personal bzw. von Dritten im Interesse des Auftraggebers eingesetztes Personal gilt nicht als Gehilfe des Auftragnehmers.

5.6. Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls auch dann ausgeschlos­sen, wenn der Auftraggeber Informationen, insbesondere über das zu bewe­gende Gut oder sonstige Modalitäten der Auftragsdurchführung, ausschließ­lich dem LKW-Fahrer oder Kranfahrer erteilt.

5.7. Bei der Durchführung von Lohnfuhrverträgen sowie von Bergungen ist jede Haftung ausgeschlossen.

5.8. Im Übrigen werden sämtliche Schadenersatzleistungen der Höhe nach mit der jeweils vom Haftpflichtversicherer des Auftrag­nehmers zur Verfügung gestellten Versicherungsleistung bzw. – wenn dieser niedriger ist – mit dem jeweiligen Auftragswert begrenzt. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers eine verschul­densab­hängige Hakenlastversicherung für Autokräne und LKW-Lade­kräne umfasst. Diese Hakenlastversicherung deckt ausschließlich Schäden am Hebegut, nicht jedoch sonstige Schäden welcher Art auch immer. Der Auf­traggeber ist verpflichtet, die jeweilige Versicherungssumme vor Erteilung des Auftrags vom Auftragnehmer zu erfragen und den Auftragnehmer schriftlich zu verständi­gen, so­fern der Wert des zu bewegenden Gutes über den Betrag von € 2.000,00  hinausgeht.

5.9. Die vom Auftragnehmer übernommenen Transporte werden auf Basis der CMR durchgeführt. Es gelten die darin festgelegten Haftungsbestimmun­gen nach Maßgabe der Einschränkungen durch diese AGB.

Die Schadenersatzleistung für das Transportgut wird mit 8,33 SZR (Sonderzie­hungsrechte), das entspricht € 10,00 je Kilogramm Rohgewicht des Fracht­gutes der Höhe nach begrenzt. Der Auf­tragnehmer hat eine CMR-Versiche­rung abgeschlossen. Die Schadenersatz­leistung aus der Durchführung von Transporten wird jedenfalls auch mit der vom CMR-Versicherer im einzelnen Schadensfall zur Verfügung gestellten Ver­sicherungsleistung begrenzt.

VI. Haftungen des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber haftet insbesondere

  •  für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie Warnpflich­ten (speziell das zu bewegende Gut sowie sämtliche Modalitäten der Auf­tragsdurchführung betreffend)
  • bei Verletzung der vor Beginn der Durchführung des Auftrags zu erfüllen­den Warnpflicht gemäß Pkt. IV. dieser AGB sowie bei Verletzung der sonstigen vom Auftraggeber ausdrücklich in Pkt. IV. übernommenen Verpflichtungen.
  • für Schäden, die durch das Personal bzw. sonst dem Auftraggeber zurechen­bare Gehilfen / Leute verursacht werden (Einweiser / Baustellen­koordinatoren / Be- und Entladepersonal etc.)

6.2. Behauptet der Auftraggeber, durch den Auftragnehmer geschädigt worden zu sein, so hat er allfällige Schäden unverzüglich auf dem Lieferschein / Frachtbrief vollständig zu vermerken. Spätere Anzeigen werden vom Auf­tragnehmer nicht mehr anerkannt.

6.3. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber Ausfallskosten / Stehzeiten zu vertreten, betragen diese zumindest € 500,00/Tag für LKW sowie € 1.500,00/Tag für ein Kranfahrzeug. Die Geltendmachung eines weiterge­henden Schadens des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4. Im Rahmen der Freizeichnungen dieser AGB hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auch gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, wie sich der Auftraggeber überhaupt verpflichtet, sämtliche aus diesen AGB hervorgehenden Haftungsbegrenzungen auf seine Vertragspartner zu über­binden.

6.5. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden (auch an den vom Auf­tragnehmer beigestellten Transportmitteln), die bei der Durchführung sowie im Zusammenhang mit Bergungen oder Lohnfuhrverträgen entstehen.

VII.   Allgemeine Bestimmungen

7.1. Der Auftraggeber verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums anzu­fechten oder anzupassen. Ebenso wird die Anwendung des § 934 ABGB zu Lasten des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages bzw. bis zur vollständigen Ab­deckung eines dem Auftragnehmer entstandenen und vom Auftraggeber zu vertretenden Schadens hat der Auftragnehmer das Recht, die im Zuge der Erfüllung des Auftrags in seine Ge­wahrsame übergebenen Sachen des Auf­traggebers zurückzubehalten. Dieses Retentionsrecht gibt dem Auftragneh­mer die Berechtigung, die vom Auftraggeber übergebenen Sachen selbst dann zurückzubehalten, wenn diese im Eigentum eines Dritten stehen. Der Auftraggeber hält diesbezüglich den Auf­tragnehmer gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

7.3. Wird eine Forderung des Auftragnehmers von einem Dritten (Versiche­rung) befriedigt, tritt der Auftraggeber sämtliche Ansprüche, insbesondere gegen den Versicherer, an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung befreit den Auf­traggeber von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftrag­nehmer nur dann und soweit, als die Zahlung des Dritten beim Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen anfechtungsfrei einlangt. Der Auf­tragnehmer ist bis zur vollständigen Bezahlung durch den Dritten unverändert berechtigt, nach freiem Ermessen seine Forderung gegen den Auftraggeber direkt geltend zu machen. Ebenso haftet der Auf­traggeber für einen allfälli­gen Zahlungsverzug des Dritten.

7.4. Der Auftraggeber bestätigt, dass mit dem Auftragnehmer vereinbart wurde, dass alle Geldforderungen des Auftraggebers gegen den Auftrag­nehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmerischen Geschäf­ten nicht an Dritte abgetreten werden dürfen.

7.5. Sämtliche mit dem Auftragnehmer zustande kommenden Verträge unterliegen in ihrer Gesamtheit österreichischem Recht.

7.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich jeweils zuständige Gericht für Lilienfeld.

7.7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführung der übrigen Bestimmungen nicht. Die un­wirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesen AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen